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BAURECHT: EIN KURZ-LEITFADEN


Im Baurecht bestehen viele formale Tücken. Soweit hier Fehler im Vorfeld auftreten, können diese meist im Nachhinein nicht mehr beseitigt werden. Eine frühzeitige anwaltliche Beratung ist im Regelfall wirtschaftlich sinnvoll.

Probleme sind insbesondere bei folgenden Punkten vorliegend:

  1. Private Bauherren

  1. Schwarzarbeit; hier bestehen bei Mängeln prinzipiell keine Gewährleistungsansprüche.

  2. Häufig erfolgen formelle Fehler bei einer Mangelbeseitigung durch Drittfirmen. Sowohl beim BGB-Vertrag wie auch bei einem VOB-Vertrag sind hier klare vorherige Mangelrügen mit Fristsetzungen erforderlich. Bei einem VOB-Vertrag ist es zusätzlich erforderlich, dass hier eine Kündigung des Werkvertrags mit dem ursprünglichen Werkunternehmer vor einer Mangelbeseitigung durch eine Drittfirma erfolgt. Werden hier formelle Voraussetzungen nicht eingehalten, entstehen hier erhebliche rechtliche bzw. finanzielle Nachteile.

  3. Bei Bauträgerverträgen sollte kein Zahlungsplan akzeptiert werden, bei dem die zu leistenden Zahlungen über die erbrachten Bauleistungen (Baufortschritt) hinausgehen. Es besteht ansonsten u. a. die Gefahr, dass bei einer evtl. Insolvenz des Bauträgers erhebliche Verluste drohen.

  4. Häufig gehen private Bauherrn davon aus, dass bei einem Angebot mit Einheitspreisen ein Pauschalpreis vorliegt. Dies ist nicht der Fall. Bei einem Einheitspreisvertrag ist häufig mit deutlichen Erhöhungen durch eine Vermehrung der Einheiten bzw. Zusatzleistungen zu rechnen.

  1. Handwerksbetriebe sollten insbesondere Ausschreibungen genau auf evtl. enthaltene Fallen überprüfen. Teilweise werden hier beispielsweise Toleranzen verlangt, die über die DIN-Toleranzen weit hinausgehen. Diese sind im Regelfall nicht einzuhalten und führen zu entsprechenden Minderzahlungen. Auch ansonsten sind hier teilweise ungünstige Klauseln, wie z. B. Ausschluss Teilabnahmen, Ausschluss Abschlagszahlungen u. a. enthalten. Ausschreibungen sollten deshalb auf ungünstige Klauseln genauestens überprüft und ggf. anwaltlich abgeklärt werden.

  1. Für Handwerksbetriebe ist es insbesondere wichtig, dass eine zeitnahe Zahlung, ein Anspruch auf Teilabnahme und Abschlagszahlungen sowie ein Recht auf Einstellung weiterer Leistungen bei Zahlungsverzug gesichert ist. Es besteht ansonsten beispielsweise das Risiko, dass erhebliche Vorleistungen erbracht werden und dann bei einer Insolvenz des Auftraggebers entsprechende Zahlungen nicht realisiert werden können. Weiterhin besteht bei einer fehlenden Teilabnahme häufig das Problem, dass durch Nachunternehmer Schäden an dem Gewerk verursacht wurden und dann mangels Abnahme/Teilabnahme diese dann auf eigene Kosten beseitigt werden müssen.

  2. Es sollte auch, wie beispielsweise in § 16 Abs. 5 Nr. 4 VOB/B geregelt, die Klausel enthalten sein, dass bei Zahlungsverzug des Auftraggebers das Recht zur Arbeitseinstellung besteht.